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   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2020 - L 8 SO 379/17   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2020 - L 8 SO 379/17 (https://dejure.org/2020,75701)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.02.2020 - L 8 SO 379/17 (https://dejure.org/2020,75701)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. Februar 2020 - L 8 SO 379/17 (https://dejure.org/2020,75701)
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  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2020 - L 8 SO 379/17
    Insbesondere entspreche die Entscheidung der Beklagten höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII (u.a. BSG, Urteil vom 5.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - juris).

    Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII sind nur diejenigen Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung einschließlich eines Grabmals) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung; vgl. BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 20; Siefert in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 74 Rn. 68).

    Der Steuerzahler soll sozialhilferechtlich nur für eine würdige Bestattung aufkommen müssen, wobei auf die ortsüblichen (§ 9 Abs. 1 SGB XII) Bestattungskosten für Bezieher unterer bzw. mittlerer Einkommen anhand eines regelmäßig objektiven Maßstabs abzustellen ist (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Das Gleiche gilt, wenn der Verpflichtete hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II ist und die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II vorliegen (BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 18, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 25).

    Da die Bedürftigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 85 bis 91 SGB XII lediglich als Orientierung für die Zumutbarkeit der Kostentragung i.S. des § 74 SGB XII dient (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 25), berücksichtigt der Senat auch die weiteren wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, insbesondere dass die Beklagte den Einsatz von weiterem Vermögen - Eigenheim und PKW - nicht verlangt hat, obwohl zur Finanzierung der Bestattungskosten unter Umständen eine (weitere) Beleihung der Immobilie möglich gewesen wäre.

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2020 - L 8 SO 379/17
    Das Gleiche gilt, wenn der Verpflichtete hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II ist und die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II vorliegen (BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 18, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 25).

    Wenn sich die Unzumutbarkeit aus der Bedürftigkeit des Verpflichteten ergibt, muss diese auch im Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch vorgelegen haben, es sei denn, für den Betroffenen war ein Abwarten dieser Entscheidung nicht zumutbar (BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 17).

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Einsatz von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2020 - L 8 SO 379/17
    Einschließlich des vorrangig einzusetzen Nachlasses in Höhe von 144, 49 EUR (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - juris Rn. 16) beläuft sich das einzusetzende Vermögen auf 4.658,10 EUR, nach Abzug des Freibetrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII i.V.m. der bis zum 31.3.2017 geltenden Barbetragsverordnung in Höhe von 2.600,00 EUR (für Alleinstehende) mithin auf 2.058,10 EUR, einen Betrag, mit dem der Kläger die angemessenen Kosten der Bestattung hätte decken können.
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2020 - L 8 SO 379/17
    Insoweit wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, nach Möglichkeit die der Deutschen Bank auf dem Wertpapierdepot (Depotnr. L.) eingeräumte Sicherheit von 5.000,00 EUR innerhalb Jahresfrist (vgl. zu den zeitlichen Grenzen der Verwertbarkeit von Vermögen BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 14 ff. und Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn. 22) anderweitig zu gewährleisten, z.B. durch Einräumung einer dinglichen Sicherheit.
  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs-

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2020 - L 8 SO 379/17
    Insoweit wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, nach Möglichkeit die der Deutschen Bank auf dem Wertpapierdepot (Depotnr. L.) eingeräumte Sicherheit von 5.000,00 EUR innerhalb Jahresfrist (vgl. zu den zeitlichen Grenzen der Verwertbarkeit von Vermögen BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 14 ff. und Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn. 22) anderweitig zu gewährleisten, z.B. durch Einräumung einer dinglichen Sicherheit.
  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 19/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - mietvertraglich

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2020 - L 8 SO 379/17
    Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Beklagte als kreisfreie Stadt (zur Beteiligtenfähigkeit der kreisfreien Stadt in Nordrhein-Westfalen nach § 70 Nr. 1 SGG vgl. BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 9 SB 7/10 R - juris Rn. 18 und BSG, Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 19/09 R - juris Rn. 11) und damit als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen - AG-SGB XII NRW - i.d.F. vom 16.12.2004, GV. NRW. S. 816) für die Entscheidung über den Antrag des Klägers gemäß § 98 Abs. 3 SGB XII örtlich zuständig, weil sie der Verstorbenen bis zu ihrem Tod Hilfe zur stationären Pflege gewährt hat.
  • BSG, 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahmefiktion - Untätigkeit des Klägers -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2020 - L 8 SO 379/17
    Bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - juris Rn. 18 ff., 27 f.).
  • BSG, 06.10.2011 - B 9 SB 7/10 R

    Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2020 - L 8 SO 379/17
    Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Beklagte als kreisfreie Stadt (zur Beteiligtenfähigkeit der kreisfreien Stadt in Nordrhein-Westfalen nach § 70 Nr. 1 SGG vgl. BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 9 SB 7/10 R - juris Rn. 18 und BSG, Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 19/09 R - juris Rn. 11) und damit als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen - AG-SGB XII NRW - i.d.F. vom 16.12.2004, GV. NRW. S. 816) für die Entscheidung über den Antrag des Klägers gemäß § 98 Abs. 3 SGB XII örtlich zuständig, weil sie der Verstorbenen bis zu ihrem Tod Hilfe zur stationären Pflege gewährt hat.
  • BVerwG, 12.04.2001 - 8 B 2.01

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2020 - L 8 SO 379/17
    In einem solchen Fall, in dem der Kläger der Aufforderung zur Klagebegründung ohne weiteres allein durch den Hinweis auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren hätte Genüge tun können, ist - auch angesichts des Wertes des Streitgegenstandes von über 3.000,00 EUR - für eine Betreibensaufforderung kein Raum (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt BVerwG, Beschluss vom 12.4.2001 - 8 B 2/01 - juris Rn. 6).
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